Gesetze / Landesrecht Hessen / JITStG
JITStG§ 2 Fachaufsicht über die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung nach § 1 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2007 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), Aufgaben für den Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Die Kontrolle der Tätigkeit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung auf die Einhaltung aller Bestimmungen, die der Gewährleistung der IT-Sicherheit der Daten der hessischen Justiz dienen, erfolgt durch die IT-Stelle. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Justizvollzugsbehörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.