Gesetze / Landesrecht Hessen / JITStG
JITStG§ 1 Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 26 · Stand: 17.06.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums wird die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) als Landesoberbehörde errichtet.
(2) Die IT-Stelle hat ihren Sitz in Bad Vilbel. Daneben unterhält die IT-Stelle Außenstellen.
(3) Die IT-Stelle ist zuständig für die Informations- und Kommunikationstechnik der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und des Justizvollzugs, insbesondere für die Entwicklung, Einführung, Pflege und Weiterentwicklung von Fachverfahren einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs, die Anwenderbetreuung sowie für die Ausstattung der Dienststellen mit Geräten und Software. Die Zuständigkeiten der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung bleiben unberührt.
(4) Näheres zu den Geschäftsabläufen der IT-Stelle kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.