Gesetze / Landesrecht Hessen / 20-33

§ 2 Bestimmung von Zuständigkeiten für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 4 · Stand: 22.12.2012

Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), zuständige Stelle zu bestimmen. Als zuständige Stelle kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land eine Stelle des anderen Landes bestimmt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3