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Hoheitszeichenverordnung

§ 9 Herstellung und Bezug des Landessiegels

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018

(1) Das große Landessiegel kann nur durch oder unter Aufsicht des Regierungspräsidiums Gießen hergestellt werden.

(2) Das kleine Landessiegel kann von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von dem Regierungspräsidium Gießen die Erlaubnis zur Herstellung des Landessiegels erhalten haben, bezogen und hergestellt werden. Die Erlaubnis zur Herstellung wird auf Antrag erteilt, wenn ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Satz 1 hergestelltes Mustersiegel dem Muster 7 oder 8 der Anlage entspricht und diese oder dieser ihr oder sein Einverständnis mit den Herstellungsvorgaben schriftlich erklärt hat.

(3) Wird über die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung des Landessiegels nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Das Verfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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