Gesetze / Landesrecht Hessen / Hoheitszeichenverordnung
Hoheitszeichenverordnung§ 10 Entscheidungen in Zweifelsfällen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018
Über das Recht zur Führung der Landesdienstflagge, des Landessiegels oder des Amtsschildes entscheidet in Zweifelsfällen die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungsorganisation zuständigen Ministerium.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.