Gesetze / Landesrecht Hessen / Hoheitszeichenverordnung

Hoheitszeichenverordnung

§ 10 Entscheidungen in Zweifelsfällen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018

Über das Recht zur Führung der Landesdienstflagge, des Landessiegels oder des Amtsschildes entscheidet in Zweifelsfällen die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungsorganisation zuständigen Ministerium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 9 →§ 11