Gesetze / Landesrecht Hessen / Hoheitszeichenverordnung
Hoheitszeichenverordnung§ 8 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018
(1) Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann mit Zustimmung des für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungsorganisation zuständigen Ministeriums Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Verwendung der Wappenfigur des Landes in ihren Siegeln gestatten, wenn sie landeswichtige Hoheitsaufgaben wahrnehmen.
(2) Im Falle des Abs. 1 sowie im Falle von Gemeinden und Landkreisen, die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung und § 12 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung in ihrem Siegel die Wappenfigur des Landes führen, wird die Wappenfigur im unteren Halbkreis des Siegels, die Bezeichnung der siegelführenden Stelle im oberen Halbkreis des Siegels angebracht. Für die Gestaltung ist das Muster 8 der Anlage maßgebend. Im Übrigen gelten für diese Siegel die Vorschriften über das kleine Landessiegel entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.