Gesetze / Landesrecht Hessen / Hoheitszeichenverordnung
Hoheitszeichenverordnung§ 7 Führen des Landessiegels
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018
(1) Das große Landessiegel wird nur von den obersten Landesbehörden und den obersten Gerichten des Landes geführt. Es wird von den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen, von den obersten Gerichten des Landes für die Ausfertigung von Urteilen und den von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des Gerichts allgemein bestimmten Beschlüssen verwendet.
(2) Das kleine Landessiegel führen:
1. die wappenführenden Stellen nach § 1 Abs. 1,
2. die Leiterinnen und die Leiter staatlicher Schulen und Hochschulen,
3. die von der Landesregierung bestellten, zur Führung eines amtlichen Siegels ermächtigten Urkundspersonen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.