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Hoheitszeichenverordnung

§ 6 Großes und kleines Landessiegel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018

(1) Das große Landessiegel nach Muster 6 der Anlage ist ein Prägesiegel und zeigt die Wappenfigur des Landes ohne Umschrift, von einem Gewinde aus Laubwerk umgeben.

(2) Das kleine Landessiegel nach Muster 7 der Anlage zeigt die Wappenfigur des Landes mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Umschrift. Es wird als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel (aus Metall oder Gummi) benutzt. Die Wappenfigur und die Umschrift werden mit dem Prägesiegel in erhabener Prägung, in Siegelmarken in erhabener Prägung auf blauem Grunde, mit dem Farbdruckstempel in dunklem Flachdruck dargestellt. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Siegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden, wobei in der Umschrift auf eine Ortsangabe verzichtet werden kann, wenn sich diese eindeutig aus dem Schriftstück ergibt. Das kleine Landessiegel soll einen Durchmesser von 3,5 Zentimetern haben. Die Verwendung des kleinen Landessiegels von mehr als 3,5 Zentimetern Durchmesser bedarf der Genehmigung der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Verwendung von kleineren Durchmessern ist zugelassen, sofern das Wappen und die Umschrift erkennbar sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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