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Hoheitszeichenverordnung§ 5 Setzen der Landesdienstflagge an Dienstfahrzeugen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018
(1) Die Landesdienstflagge wird an Dienstfahrzeugen auf Binnengewässern gesetzt.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann an Dienstkraftwagen eine Flagge in der Größe von 30 mal 30 Zentimetern mit einem roten Rand von 5,5 Zentimetern Breite nach Muster 4 der Anlage führen.
(3) Die Ministerinnen und Minister, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten können an Dienstkraftwagen eine Flagge in der Größe von 21 mal 35 Zentimetern nach Muster 5 der Anlage führen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.