Gesetze / Landesrecht Hessen / Hoheitszeichenverordnung
Hoheitszeichenverordnung§ 4 Führen der Landesdienstflagge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018
Die Landesdienstflagge nach Muster 3 der Anlage wird nur von den wappenführenden Stellen nach § 1 Abs. 1 geführt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.