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Hoheitszeichenverordnung

§ 4 Führen der Landesdienstflagge

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018

Die Landesdienstflagge nach Muster 3 der Anlage wird nur von den wappenführenden Stellen nach § 1 Abs. 1 geführt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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