Gesetze / Landesrecht Hessen / Hoheitszeichenverordnung
Hoheitszeichenverordnung§ 3 Führen des Amtsschildes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018
(1) Zur Führung des Amtsschildes nach Muster 1 der Anlage sind neben den wappenführenden Stellen nach § 1 Abs. 1 auch die Standesämter und die Notare berechtigt.
(2) Mehrere Dienststellen innerhalb eines Gebäudes, die zur Führung eines Amtsschildes nach § 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Hessen berechtigt sind, sollen ein gemeinsames Amtsschild nach Muster 2 der Anlage verwenden. In diesem Falle werden die Dienststellenbezeichnungen auf gesonderten, untereinander aufgehängten Anhängeschildern angebracht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.