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Hoheitszeichenverordnung

§ 2 Verwendung des Landeswappens

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018

Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst insbesondere die Befugnis, das Wappen im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf amtlichen Drucksachen, im Dienstsiegel und im Amtsschild zu verwenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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