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Hoheitszeichenverordnung

§ 1 Wappenführende Stellen, Erlaubnis

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 15 · Stand: 04.04.2018

(1) Das Landeswappen wird von dem Hessischen Landtag sowie den Behörden und Gerichten des Landes Hessen geführt.

(2) Das für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerium kann nicht wappenführenden Stellen auf deren Antrag ausnahmsweise die Verwendung des Landeswappens für bestimmte Zwecke erlauben.

(3) Die Verwendung des Landeswappens zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Sammlerzwecken bedarf keiner Erlaubnis nach Abs. 2.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2