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LWG

VI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen

§ 44 Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Den Tag einer Nachwahl, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.

(3) Im Falle einer Ersatzwahl findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses nach den §§ 10, 37 nicht statt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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