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LWG

VI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen

§ 43 Wiederholungswahl

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Wird eine Wahl im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung für den Rest der Wahlperiode zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse, Abweichungen vorschreibt.

(3) Aufgrund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. § 37 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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