Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGVI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen
§ 45 Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
Ersatzwahlen oder Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.