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LWG

IV. Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38 Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande (§ 37), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 43 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten.

(2) Die Wahlleiter machen das Wahlergebnis im Wahlkreis und im Lande sowie die Namen der Gewählten öffentlich bekannt und benachrichtigen sie.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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