Gesetze / Landesrecht Hessen / LWG
LWGIV. Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Lande
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026
Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel gültige Landesstimmen die Parteien und Wählergruppen erhalten haben, für die Landeslisten zugelassen worden sind. Danach stellt er fest, wie viel Sitze auf diese Parteien und Wählergruppen entfallen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.