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LWG

IV. Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 18 · Stand: 01.01.2026

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel gültige Stimmen im Wahlkreis abgegeben worden sind und wie viel auf jeden Wahlvorschlag entfallen. Er stellt darauf fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(2) Ist der Bewerber des Kreiswahlvorschlags, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen sind, vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist der in dem Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber gewählt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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