Gesetze / Öko-Kennzeichengesetz

ÖkoKennzG

§ 3 Strafvorschriften

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in den Verkehr bringt.
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