Gesetze / Öko-Kennzeichengesetz

ÖkoKennzG

§ 4 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/4#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96koKennzG/4#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

§ 3 § 5