Gesetze / ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung ÖLGKontrollStZulV § 15 Unterrichtung der Länder Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 03.08.2023. Zur aktuellen Fassung → Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie über deren Änderung.