Gesetze / ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
ÖLGKontrollStZulV§ 14 Muster und Vordrucke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/14#abs-1 (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LGKontrollStZulV/14#abs-2 (2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.