§ 15 ÖLGKontrollStZulV — Unterrichtung der Länder

ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie über deren Änderung.