Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 43 Prüfungszeugnis
Stand: 22.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/43#abs-1 (1) Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/43#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/43#abs-3 (3) Sieht die Ausbildungsordnung aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes vor, dass bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, und hat ein Prüfling von dieser Regelung Gebrauch gemacht, so enthält das Prüfungszeugnis
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/43#abs-4 (4) Das Abschlusszeugnis kann zusätzlich nichtamtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere