Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung

ÖDAPrV

§ 44 Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung

Stand: 20.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/44#abs-1 (1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so stellt ihm die zuständige Stelle einen Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/44#abs-2 (2) In dem Bescheid über die nichtbestandene Abschlussprüfung ist anzugeben,

1.
dass der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden hat,
2.
in welchen Prüfungsbereichen er keine mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und
3.
von welchen Prüfungsleistungen er auf Antrag bei einer Wiederholung der Abschlussprüfung befreit werden kann.

Zudem muss der Bescheid einen Hinweis auf die besonderen Bedingungen der Wiederholung der Abschlussprüfung enthalten, insbesondere auf den frühestmöglichen Termin und den erforderlichen Antrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/44#abs-3 (3) Die Ausstellung des Bescheids über die nichtbestandene Abschlussprüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/44#abs-4 (4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung muss die zuständige Stelle zudem den Ausbildenden oder die Ausbildende informieren.

§ 43 § 45