Gesetze / Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung
ÖDAPrV§ 42 Bescheinigung über das Bestehen
Stand: 20.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/42#abs-1 (1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden, so ist ihm über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Ist in der Ausbildungsordnung die Berechnung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung vorgesehen, so muss auf der Bescheinigung auch das Gesamtergebnis als Note angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/42#abs-2 (2) Die Bescheinigung muss vom Vorsitz des Prüfungsausschusses bestätigt sein. Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/42#abs-3 (3) Die Bescheinigung ist dem Prüfling persönlich auszuhändigen. Ist eine persönliche Aushändigung der Bescheinigung nicht möglich, so ist die Bescheinigung dem Prüfling zuzuleiten und das Empfangsdatum aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96DAPrV/42#abs-4 (4) Die Bescheinigung ersetzt nicht das Prüfungszeugnis.