Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- LSG NRW, 18.11.2003 – L 11 B 47/03 KA ERZitiert von 6
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 – L 3 KA 117/08Zitiert von 7
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RZitiert von 22
- SG Aachen, 03.03.2010 – S 7 KA 2/09Zitiert von 1
- SG Marburg, 17.03.2021 – S 12 KA 268/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 11.03.2026 – S 20 KA 72/25
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 3/23 RVertragspsychotherapeutische Versorgung - Ermächtigung von Ambulanzen an Ausbildungsstätten - staatliche Anerkennung nach dem 26.9.2019 - Maßgeblichkeit des Versorgungsbedarfs der VersichertenZitiert von 2
- LSG Bayern, 17.05.2023 – L 12 KA 12/23
26 Entscheidungen zu § 45 Ärzte-ZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/45#abs-1 (1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/45#abs-2 (2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/45#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.