Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV

§ 45

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/45#abs-1 (1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/45#abs-2 (2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/45#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.

§ 44 § 46