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# § 32c ZFdG — Unterstützung durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder

Zollfahndungsdienstgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.

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Zitiervorschlag: § 32c ZFdG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/32c

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