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# § 31 ZFdG — Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist

Zollfahndungsdienstgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.

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Zitiervorschlag: § 31 ZFdG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/zfdg--2002/31

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