Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
ZahnmedAusbVAnlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen
sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
erfolgen.
Vor der Zwischenprüfung
- 1. bis 18. Ausbildungsmonat -
(1) In einem Zeitraum von 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zahnmedausbv--2001/anlage-2#abs-2 (2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zahnmedausbv--2001/anlage-2#abs-3 (3) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
und in Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/zahnmedausbv--2001/anlage-2#abs-4 (4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
insbesondere in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
zu vermitteln.
Nach der Zwischenprüfung
- 19. bis 36. Ausbildungsmonat -
(1) In einem Zeitraum von 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und in Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und in Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und in Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
zu vertiefen.
(4) In einem Zeitraum von 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und in Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.