§ 9 Entlassungsgeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/9#abs-1 (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/9#abs-2 (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/9#abs-3 (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/9#abs-4 (4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie