Permalink zu Abs. 1 recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/8h#abs-1 Kopieren ⧉ (1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.
Permalink zu Abs. 2 recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/8h#abs-2 Kopieren ⧉ (2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst
1. nach
§ 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro,
c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro,
d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;
2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
a) in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
b) in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
c) in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro,
d) in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.
Permalink zu Abs. 3 recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/8h#abs-3 Kopieren ⧉ (3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.