Gesetze / Wehrsoldgesetz

WSG

§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/8h#abs-1 (1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/8h#abs-2 (2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
a)
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 585 Euro,
b)
in den Wehrsoldgruppen 6 und 7110 Euro,
c)
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10125 Euro,
d)
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13140 Euro;
2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
a)
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 568 Euro,
b)
in den Wehrsoldgruppen 6 und 788 Euro,
c)
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10100 Euro,
d)
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13112 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/8h#abs-3 (3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 8g § 9