Gesetze / Wehrsoldgesetz WSG § 4 Unterkunft Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.