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# § 4 WSG — Unterkunft

Wehrsoldgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.

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Zitiervorschlag: § 4 WSG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/wsg--1957/4

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