Art 15 Berichterstattung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/15#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:
a) bei Flussgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;
b) bei internationalen Flussgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/15#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten
— Analysen gemäß Artikel 5 und
— Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8
binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.