Gesetze / WRRL

WRRL

Art 15 Berichterstattung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/15#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:

a) bei Flussgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;

b) bei internationalen Flussgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/15#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten

— Analysen gemäß Artikel 5 und

— Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8

binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.

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