Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 10

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/10#abs-1 (1) Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Geburt des Kindes eines Beamten wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 8 000 bfrs gezahlt.

Die Zulage wird auch dem Beamten gezahlt, der an Kindes Statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist."

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/10#abs-2 (2) Artikel 74 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben ; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Beamte der Gemeinschaften, so wird die Zulage nur einmal gezahlt."

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