nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 4 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Artikel 34 Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern."