Dem Artikel 34 Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Ist der Beamte während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern."