Art 5
Stand: 02.10.2026
Dem Artikel 40 Absatz 3 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Weist ein Beamter jedoch nach, daß er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in den Artikeln 72 und 73 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in diesen Artikeln vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge nach Artikel 72 Absatz 1 bzw. Artikel 73 Absatz 1 während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt ; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet. Weist der Beamte ferner nach, daß er bei keiner andern Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 83 Absatz 2 vorgesehene Satz und der nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet wird."