Art 35
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die in Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 4 Absatz 3 des Statuts gelten jedoch ab 1. Juli 1972.
Artikel 5 ist auf Beamte, die sich bei Inkraftreten dieser Verordnung in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, für den noch verbleibenden Teil des Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 35 VO (EWG) Nr. 912/78 →
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