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Art 33 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Artikel 37 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:

"Stirbt der Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit und ist dieser Ehegatte weder Beamter noch Bediensteter auf Zeit, so erhalten dessen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Maßgabe des Artikels 80 Absatz 4 des Statuts."