Art 27
Stand: 02.10.2026
In Anhang VIII erhält Artikel 27 Satz 1 folgende Fassung:
"Die geschiedene Ehefrau eines Beamten hat bei dessen Tod Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist."