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Art 27 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Stand: 04.05.1978 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

In Anhang VIII erhält Artikel 27 Satz 1 folgende Fassung:

"Die geschiedene Ehefrau eines Beamten hat bei dessen Tod Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist."