Gesetze / VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Art 25

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/25#abs-1 (1) In Anhang VII erhält Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

"Gegen Vorlage der Flugkarte werden die Flugkosten der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1. Klasse liegenden Klasse erstattet."

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/25#abs-2 (2) In Anhang VII erhält Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Durch Verfügung der Anstellungsbehörde kann den Beamten, die ein Mitglied des Organs auf einer bestimmten Dienstreise begleiten, für diese Dienstreise gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der von dem Mitglied benutzten Klasse erstattet werden."

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-912-78/25#abs-3 (3) In Anhang VII Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte "bei der Laufbahngruppe A den Beamten der unter A 3 liegenden Besoldungsgruppen und bei der Sonderlaufbahn Sprachendienst den Beamten der unter L/A 3 liegenden Besoldungsgruppen" durch die Worte "den Beamten" ersetzt.

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