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# Art 25 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Anhang VII erhält Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

"Gegen Vorlage der Flugkarte werden die Flugkosten der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1. Klasse liegenden Klasse erstattet."

(2) In Anhang VII erhält Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Durch Verfügung der Anstellungsbehörde kann den Beamten, die ein Mitglied des Organs auf einer bestimmten Dienstreise begleiten, für diese Dienstreise gegen Vorlage der Flugkarte der Flugpreis der von dem Mitglied benutzten Klasse erstattet werden."

(3) In Anhang VII Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte "bei der Laufbahngruppe A den Beamten der unter A 3 liegenden Besoldungsgruppen und bei der Sonderlaufbahn Sprachendienst den Beamten der unter L/A 3 liegenden Besoldungsgruppen" durch die Worte "den Beamten" ersetzt.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EWG) Nr. 912/78

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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