Gesetze / VO (EWG) Nr. 4055/86
VO (EWG) Nr. 4055/86Art 9
Stand: 02.10.2026
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet jeder Mitgliedstaat solche Beschränkungen ohne Unterscheidung nach der Staatszugehörigkeit oder dem Sitz derjenigen an, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 erbringen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 9 VO (EWG) Nr. 4055/86 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 09.07.2002 – C-435/00
- EuGH, 13.06.2002 – C-430/99Zitiert von 9
- EuGH, 20.09.2001 – C-430/99
- EuGH, 18.06.1998 – C-266/96Seeschifffahrt: Pflicht zur Inanspruchnahme örtlicher Festmachergruppen im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr und das Wettbewerbsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- EuGH, 22.01.1998 – C-266/96
- EuGH, 14.07.1994 – C-379/92Seeschifffahrt: Vereinbarkeit eines nationalen Verbots der Einleitung schädlicher Stoffe auf hoher See mit dem Gemeinschaftsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.