Gesetze / VO (EWG) Nr. 4055/86
VO (EWG) Nr. 4055/86Art 8
Stand: 02.10.2026
Wer Seeverkehrsleistungen erbringt, kann dazu unbeschadet der Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht seine Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, einstweilig unter denselben Bedingungen ausüben, die dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 8 VO (EWG) Nr. 4055/86 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 22.01.2026 – C-413/24Zitiert von 3
- EuGH, 13.06.2002 – C-430/99Zitiert von 9
- EuGH, 09.07.2002 – C-435/00
- EuGH, 20.09.2001 – C-430/99
- EuGH, 06.03.2001 – C-70/99
- EuGH, 05.10.1994 – C-381/93Freier Dienstleistungsverkehr in der Seeschiffahrt: Verbotene Beschränkung durch Benachteiligung des grenzüberschreitenden Schiffsverkehrs bei Hafengebühren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
Zuletzt entschieden
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