Gesetze / VO (EWG) Nr. 3577/92
VO (EWG) Nr. 3577/92Art 1
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3577-92/1#abs-1 (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gilt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Seeverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage) für Gemeinschaftsreeder, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sofern diese Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen, um zur Kabotage in diesem Mitgliedstaat zugelassen zu werden; hierin eingeschlossen sind die in EUROS registrierten Schiffe, sobald dieses Register vom Rat gebilligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3577-92/1#abs-2 (2) Als Sonderregelung wird die Durchführung der Bestimmung gemäß Absatz 1, wonach die Schiffe alle Voraussetzungen erfüllen müssen, um zur Kabotage in dem Mitgliedstaat, in dem sie zu dem betreffenden Zeitpunkt registriert sind, zugelassen zu werden, bis zum 31. Dezember 1996 zeitweilig ausgesetzt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu Art 1 VO (EWG) Nr. 3577/92 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 20.02.2001 – C-205/99Seekabotage: Voraussetzungen für eine vorherige behördliche Genehmigung zur Erbringung von Inselkabotagediensten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- EuGH, 14.09.2006 – C-251/04
- EuGH, 10.11.2005 – C-323/03Zitiert von 1
- EuGH, 13.07.2000 – C-160/99Zitiert von 3
- EuGH, 09.03.2006 – C-323/03Zitiert von 11
- EuGH, 17.03.2011 – C-128/10Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- EuGH, 13.10.2022 – C-437/21Zitiert von 1
- EuGH, 01.03.2017 – T-454/13Zitiert von 4
- EuGH, 27.03.2014 – C-17/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 VO (EWG) Nr. 3577/92 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.