Gesetze / VO (EWG) Nr. 3577/92
VO (EWG) Nr. 3577/92Art 9
Stand: 02.10.2026
Vor dem Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung konsultieren die Mitgliedstaaten die Kommission. Sie übermitteln der Kommission alle auf diese Weise erlassenen Maßnahmen.