Gesetze / VO (EWG) Nr. 3037/90
VO (EWG) Nr. 3037/90Art 2
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/2#abs-1 (1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften — im folgenden „NACE Rev. 1“ genannt — eingeführt. NACE Rev. 1 setzt sich zusammen aus:
— einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Code identifiziert sind (Abschnitte),
— einer Zwischenstufe, deren Positionen mit einem doppelten alphabetischen Code identifiziert sind (Unterabschnitte),
— einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind (Abteilungen),
— einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind (Gruppen),
— einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind (Klassen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/2#abs-2 (2) Die NACE Rev. 1 ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 VO (EWG) Nr. 3037/90 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hamburg, 22.09.2017 – 4 K 148/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.