Gesetze / VO (EWG) Nr. 3037/90

VO (EWG) Nr. 3037/90

Art 2

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/2#abs-1 (1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften — im folgenden „NACE Rev. 1“ genannt — eingeführt. NACE Rev. 1 setzt sich zusammen aus:

— einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Code identifiziert sind (Abschnitte),

— einer Zwischenstufe, deren Positionen mit einem doppelten alphabetischen Code identifiziert sind (Unterabschnitte),

— einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Code identifiziert sind (Abteilungen),

— einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Code identifiziert sind (Gruppen),

— einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Code identifiziert sind (Klassen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/2#abs-2 (2) Die NACE Rev. 1 ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

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